Satzung

Geschichtsverein Dormagen e.V.

vom 14. Mai 2008

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen "Geschichtsverein Dormagen e.V.".
  2. Sitz des Vereins ist Dormagen.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes `Steuerbegünstigte Zwecke` der Abgabenordnung.

§ 2

Zweck

 

Zweck des Vereins ist, die Erforschung der Heimatgeschichte und Vermittlung der Kenntnisse an die Bürger durch Publikationen und Veranstaltungen (Voträge, Besichtigungen, Seminare, Exkursionen usw.), Schutz, Sicherung, Erhaltung und Dokumentation von Zeugnissen der Kunst, Geschichte und Kultur.

 

Der Verein kann Mitglied anderer Vereine werden, die gleiche Zwecke verfolgen und/oder überörtliche Aufgaben wahrnehmen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  2. Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
  3. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Der Betroffene ist mit Begründung schriftlich zu informieren und kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Jedes Mitglied hat für das Geschäftsjahr festgelegte Beiträge zu leisten. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 4

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 5

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr im 1. Quartal vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen.
  2. Die Einladung ergeht schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, mindstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt einen Schriftführer/in, die/der den Ablauf der Mitgliederversammlung mit allen Beschlüssen und Ergebnissen protokolliert und zusammen mit der/die Vorsitzenden unterzeichnet.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern den geschäftsführenden Vorstand für die Dauer von zwei Jahren:
    1. Vorsitzende/r
    2. stellvertrende/r Vorsitzende/r
    3. Schatzmeister/in
  5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren.
  6. Wahlen erfolgen durch Zuruf. Sie müssen geheim erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies fordert. Kann keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit auf sich vereinigen, ist die Wahl zu wiederholen.
  7. In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer/innen berichten das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.
  8. Die Mitgliederversamlung beschließt über:
    1. die Entlastung des Vorstandes
    2. Satzungsänderungen
    3. Mitgliedsbeiträge
    4. Auflösung des Vereins.

Bei allen Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.​

§ 6

Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter/in berechtigt, aber immer zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Falls aus wichtigen Gründen die Neu- oder Wiederwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, bleiben die Vorstandsmitglieder noch solange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das zugewählte Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammung.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung zu entscheiden sind. Der Vorstand kann Fachausschüsse bilden und beruft deren Leiter/innen.
  4. Die/Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn berufen, wenn mindesten zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist soll eine Woche betragen. Die Leiter/innen der Fachausschüsse sind ebenfalls einzuladen.Sie haben bei den Sitzungen beratende Stimme.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestzens drei Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidung trifft er durch Mehrheitsbneschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Ergebnisse sind zu protokollieren.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und von der/dem Vorsitzenden und von der/vom Geschäftsführer/in unterschrieben.
  7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 7

Fachausschüsse

 

Wenn es die Arbeit des Vereins erfordert, kann der Vorstand Fachausschüsse bilden. Hierfür ist ein/e Leiter/in zu berufen und die Aufgabe klar zu formulieren und zu begrenzen.

§ 8

Auflösung des Vereins

 

Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Dormagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kulturpflege zu verwenden hat. Der Verein hat ein Vorschlagsrecht.

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14. Mai 2008 beschlossen. Sie tritt mit demselben Tag in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 10. März 2005 aufgehoben.

 

Dormagen, den 14. Mai 2008

 

(Unterschriften)

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